Satzung der Aakademie e.V.*

* Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 02. Mai 2010 mit Nachtrag vom 16. Januar 2011 errichtet.

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Geschäftsjahr
§ 3 Zweck des Vereins
§ 4 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Beiträge
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
§ 11 Auflösung des Vereins  


§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen aakademie.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“
  3. Der Sitz des Vereins ist Aalen.

§2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die

a) Förderung der Völkerverständigung, des Dialogs und der Toleranz,
b) Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung,
c) Förderung der Wissenschaft und des Sports,
d) Förderung der Entwicklungshilfe, Katastrophenhilfe und Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen / Personen

2. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) Organisation bzw. Mitwirkung an der Organisation von interkulturellen und inter-religiösen Aktivitäten und Durchführung von Referaten, Tagungen, Exkursen, Studienreisen, Seminaren und sonstige Informationsveranstaltungen an Mitglieder und an die breite Öffentlichkeit.
Beratung und weitergehende Unterstützung der Mitglieder in Sachen Integration. Veröffentlichungen von schriftlichen Informationen.

b) Kurse und Seminare für Schüler, Studenten und Erwachsene im schulischen und privaten Bereich. Beratung und weitergehende Unterstützung der Mitglieder in Sachen interkultureller und interreligiöser Bildung.

c) Organisation bzw. Mitwirkung an der Organisation wissenschaftlicher und sportlicher Veranstaltungen; Einladung von Wissenschaftlern aus aller Welt, Organisation von Sportveranstaltungen.

d) Entwicklungshilfe, Katastrophenhilfe im in und Ausland. Unterstützung von Menschen im In und Ausland durch Hilfsleistungen für Grundbedürfnisse. Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen, Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben,

e) Hilfe für wirtschaftliche Hilfsbedürftig. Hilfe für Alte, Kranke, Waisen, Kinder und andere hilfsbedürftige Personen im In- und Ausland. Eine solche wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit ist dann gegeben, wenn die Bezüge der betreffenden Person das Vierfache, bei Alleinstehenden oder Haushaltsvorständen das Fünffache des Sozialhilferegelsatzes nicht überschreiten.

f) Vergabe von Stipendien. Die Auswahl der Bewerber Studenten erfolgt nach der Bedürftigkeit, den Schulleistungen und der besonderen Veranlagung der Bewerber. Der Vorstand entscheidet über die Vergabe, Dauer und Höhe des Stipendiums.


3. Der Verein kann seinen satzungsmäßigen Zwecken dienende Einrichtungen aller Art schaffen und erhalten.
4. Der Verein kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach 83 fördern.

§4 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (§52 AO) und mildtätige Zwecke (§53 AO) im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ıst selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
3. Der Vorstand und die im Auftrag des Vorstandes handelnden Mitglieder haben Anspruch auf Aufwendungsersatz. Dazu zählen alle Auslagen, insbesondere für Reisen, Post- und Telefongebühren, sowie zusätzliche Beherbergungs- und Verpflegungskosten. Die Aufwendungen sind zu belegen.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
2. Dem Verein können angehören:
a) Aktive Mitglieder,
b) Fördermitglieder,
c) Jungmitglied,
d) Ehrenmitglieder.


a) Aktive Mitglieder
können volljährige Personen sein, die aufgrund ihrer Voraussetzungen und Fähigkeiten eine Aufgabe im Verein übernehmen. Der Antrag auf Aufnahme ist an den Vorstand zu richten.
Die Aufnahme erfolgt durch Genehmigung des Vorstands. Die Ablehnung muss nicht begründet werden. Rechtsmittel gegen eine eventuelle Ablehnung sind ausgeschlossen. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied an-gehört, anzuerkennen und zu achten.


b) Fördermitglieder
Fördermitglieder sind solche natürlichen und juristischen Personen, die sich zur Zahlung eines festen Mindestbeitrages verpflichtet haben, um dadurch dem Verein Mittel für sei-ne Zwecke zur Verfügung zu stellen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.


c) Jungmitglieder
können Kinder und Jugendliche ab dem sechsten Lebensjahr bis zur Volljährigkeit wer-den. Mit der Volljährigkeit können Sie eine aktive Mitgliedschaft beantragen. Jungmitglieder haben kein Stimmrecht.


d) Ehrenmitglieder
sind solche Personen, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben. Sie können auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind ins-besondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens sechs Monaten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§7 Beiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
2. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung,
• der Vorstand.

§9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder aus dem Gesetz ergeben.
2. Jedes zweite Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sämtliche Mitglieder werden vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnungspunkte eingeladen. Fördermitglieder, Jungmitglieder und Ehrenmitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich durch einfachen Brief einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
5. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im falle einer Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
6. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§10 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinn des §26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie vertreten jeweils allein.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder können nur aktive Mitglieder des Vereins werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
3. Für einzelne Geschäfte kann ein Vorstandsmitglied oder ein Mitglied des Vereins zur Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten vom Vorstand bevollmächtigt werden.
4. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds ernennt der Vorstand eine Ersatzperson, die bis zum Abschluss der Wahlperiode amtiert.
5. Dem Vorstand obliegt der Beschluss und die Kontrolle aller Angelegenheiten, die dem Zweck der Verwirklichung der Satzungsziele dienen
6. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der Vor-sitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung an eine Juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung und Erziehung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
3. Für alle Rechtsstreitigkeiten gilt Aalen als Gerichtsstand.


Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 02. Mai 2010 mit Nachtrag vom 16. Januar 2011 errichtet.